Pflegegesetz 2013 tritt in Kraft, Teil 3

  • Belange pflegender Angehöriger
  • In § 44 SGB XI ist nun geregelt, welche Pflegezeit (14 Stunden wöchentlich) der Gesetzgeber erwartet, um der Pflegeperson Beiträge für die Rentenversicherung anzurechnen. Falls die 14 Stunden unterschritten werden, können die Ansprüche auch durch die Pflege mehrerer Bedürftiger erworben werden.

    In den § 42 wurde ein Absatz eingefügt, der es nun ermöglicht, dass ein Pflegebedürftiger, dessen Pflegeperson selbst eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch nimmt, Anspruch auf Kurzzeitpflegegeld für diese statioäre Einrichtung hat, wenn eine gleichzeitige Unterbringung erforderlich ist.

  • § 45d Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe
  • „Je Versicherten werden 0,10 Euro je Kalenderjahr verwendet zur Förderung und zum Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben.“

  • Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste
  • Die Pflegekassen können 2013/14 Modellvorhaben unterstützen, die Leistungen für Demenzkranke erproben, die von Betreuungsdiensten erbracht werden. Die jeweiligen Modellvorhaben sollen prüfen, wie gut der Betreuungsdienst hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Qualität, Inhalt der erbrachten Leistungen, Akzeptanz bei den Pflegebedürftigen abschneidet. Die Modellvorhaben müssen wissenschaftliche evaluiert werden. Dafür stellen die Pflegekassen bis zu € 5 Mio zur Verfügung.

    Für teilnehmende Betreuungsdienste gelten dieselben Vorschriften des SGB XI wie für die Pflegedienste.

  • Neue Vergütungsregelungen
  • „Die Vergütungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 nach Zeitaufwand und unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen je nach Art und Umfang der Pflegeleistung zu bemessen; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden.“

    Nach Zeit oder unabhängig von Zeit? Diese Frage hat Auswirkungen auf den Pflegevertrag. Der Pflegedienst muss nun – am besten tabellarisch nebeneinander gestellt – Vergleiche der Vergütungsformen ermöglichen. Der Versicherte kann entscheiden, welchen Vergütungsmix er in den Vertrag mit dem Pflegedienst aufnehmen möchte. Im Vertrag wird diese Entscheidung dokumentiert.

    Der Pflegevertrag kann im übrigen jederzeit und ohne Frist durch den Pflegebedürftigen gekündigt werden.

Neues Pflegegesetz 2013 Teil 1
Neues Pflegegesetz 2013 Teil 2

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