Neues Pflegegesetz – was haben pflegende Angehörige davon?

Am 14.03.08 verabschiedete der Bundestag ein neues Pflegegesetz – das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Dessen Eckpunkte habe ich hier zusammengefasst. Ausführlich stellt das Bundesgesundheitsministerium die Veränderungen in diesem Dokument dar.

Vorgestern habe ich beschrieben, was sich für Menschen mit Demenz ändert. Heute fasse ich zusammen, was pflegende Angehörige vom Gesetz erwarten können.

1. In einem akuten Versorgungsfall eines Angehörigen, gewährt das Gesetz einem Arbeitnehmer eine kurzzeitige Freistellung von bis zehn Tagen, um die nötigsten Dinge in die Wege zu leiten. Das soll dazu dienen, entweder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Versorgung mit Pflege einfach nur selbst sicherzustellen.

2. Darüber hinaus gewährt das neue Gesetz pflegenden Angehörigen den Rechtsanspruch, für bis zu 6 Monaten befristet von der Arbeit freigestellt zu werden, um selbst die Pflege des Angehörigen zu übernehmen – in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern. Pflegt der Angehörige mehr als 14 Stunden wöchentlich ist schon jetzt geltendes Recht, dass die Pflegekasse die Rentenversicherungsbeiträge zu übernehmen hat. Im Falle einer gesetzlichen Familienversicherung bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz gewährt.

Liegt keine Familienversicherung vor, muss sich der Arbeitnehmer freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern. Dafür zahlt er den Mindestbeitrag. Damit ist auch die Pflegeversicherung abgedeckt. Auf Antrag erstattet die Pflegekasse den Mindestbeitrag zurück. In der Arbeitslosenversicherung bleibt der Arbeitnehmer weiter versichert, die Beiträge erstattet ebenfalls die Pflegekasse.

Innerhalb einer Frist von zwei Wochen (Notsituation) muss die Pflegekasse über den Antrag auf Pflegezeit befinden.

3. Anspruch auf Verhinderungspflege. Wer einen Angehörigen pflegt, hat auch bisher schon Anspruch auf Erholungsurlaub. In der fraglichen Zeit wird dem Angehörigen eine Pflegevertretung zur Verfügung gestellt. Im neuen Gesetz wird die Vorpflegezeit für die erstmalige Inanspruchnahme einer Pflegevertretung von zwölf auf sechs Monate verkürzt. Zudem wird die Zeit des Erholungsurlaubs der Pflegeperson zukünftig bei der Rentenversicherung gutgeschrieben.

4. Das Pflegegeld, also die Geldleistung für Pflegepersonen, wird schrittweise erhöht. Bei Pflegestufe 1 in 10-Euro-Schritten von derzeit 205 Euro auf 235 Euro im Jahr 2012. Bei Stufe 2 von 410 Euro in 10-Euro-Schritten auf 440 Euro. Und bei Stufe 3 von derzeit 665 Euro über 675 (2008) und 685 (2010) bis auf 700 Euro im Jahr 2012.

Neues Pflegegesetz – was haben Demenzkranke davon?

Am 14.03.08 verabschiedete der Bundestag ein neues Pflegegesetz – das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Dessen Eckpunkte habe ich hier zusammengefasst. Ausführlich stellt das Bundesgesundheitsministerium die Veränderungen in diesem Dokument dar.

Heute fasse ich zusammen, wie sich die Versorgungssituation für Menschen mit Demenz zukünftig verändert.

1. Zu Beginn einer Demenzerkrankung erfüllen die betroffenen Menschen meist die Kriterien nicht, die an die Vergabe einer qualifizierten Pflegestufe (1-3) verbunden sind. Häufig ist zunächst die Alltagskompetenz beeinträchtigt. Dafür ist die Pflegestufe 0 vorgesehen. Für den damit verbundenen, erhöhten Betreuungsaufwand stehen ab 01.07.08 jährlich bis zu 2400 Euro zur Verfügung. Je nach Aufwand schüttet die Pflegekasse einen Betreuungsbetrag von 100 oder 200 Euro monatlich aus.

2. Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben halbjährlich Anspruch auf einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst bzw. eine neutrale, unabhängige Beratungsstelle zu Lasten ihrer Pflegeversicherung.

3. In den letzten Jahren haben sich neue Wohnformen etabliert. Demenz-Wohngemeinschaften sind entstanden. Menschen, die sich für diese Art des Zusammenlebens entscheiden, können nunmehr ihre Leistungsansprüche „poolen“. D.h., mehrere Versicherte nehmen gemeinsam bspw. eine oder mehrere Pflegekräfte in Anspruch, die sich um sie kümmern. So lassen sich Ansprüche auf grundpflegerische und vor allem auf hauswirtschaftliche Versorgung bündeln.

4. Pflegeheime mit vielen Demenz-Erkrankten können nun Personal einstellen, um für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf zusätzliche Angebote, so genannte Betreuungsassistenzen anzubieten. Die Finanzierungspflicht liegt in vollem Umfang bei den gesetzlichen und den privaten Pflegekassen.

Allerdings: Die Leistungsverbesserung und -ausweitung in der Pflegeversicherung hat ihren Preis. Der allgemeine Beitrag steigt deswegen um 0,25% des Bruttoeinkommens. Für Kinderlose von 1,95% auf 2,2%, für alle anderen von 1,7% auf 1,95%.

Pflegeversicherung reformiert

Der Bundestag hat heute mit der Mehrheit von CDU und SPD das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (pdf) verabschiedet:

Zentrale Elemente (laut Gesetzesvorlage):

– Schaffung von Pflegestützpunkten
– Individualanspruch auf umfassende Pflegeberatung (Fallmanagement)
– Verbesserung der Rahmenbedingungen insbesondere für neue Wohnformen durch gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen
– erweiterte Einsatzmöglichkeiten für Einzelpflegekräfte
– schrittweise Anhebung der ambulanten und stationären Leistungen
– Ausweitung der Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Einbeziehung von Menschen der so genannten Pflegestufe 0
– Verbesserung der Leistungen zur Tages- und Nachtpflege
– Leistungsdynamisierung
– Erhöhung der Fördermittel zum weiteren Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote sowie für ehrenamtliche Strukturen und die Selbsthilfe im Pflegebereich
– Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte
– Stärkung von Prävention und Rehabilitation in der Pflege
– Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Transparenz
– Unterstützung des generationsübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements
– Abbau von Schnittstellenproblemen, Förderung der Wirtschaftlichkeit und Entbürokratisierung
– Stärkung der Eigenvorsorge
– Anhebung des Beitragssatzes um 0,25 Prozentpunkte
– Portabilität der Alterungsrückstellungen auch im Bereich der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

Neues Pflegegesetz auf dem Weg

Heute verabschiedete das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Reform der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, pdf). Laut dem federführenden Bundesministerium für Gesundheit enthält die Gesetzesinitiative folgende Eckpunkte:

1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichem Bedarf
2. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen
3. Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte
4. Stärkung von Prävention und Rehabilitation in der Pflege
5. Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Transparenz
6. Unterstützung des generationsübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements
7. Abbau von Schnittstellenproblemen
8. Förderung der Wirtschaftlichkeit und Entbürokratisierung
9. Stärkung der Eigenvorsorge und Anpassung der privaten Pflegepflichtversicherung an die Regeln des GKV-WSG
10. Finanzierung: Die Beitragssätze werden ab 01.07.2008 um 0,25% steigen, von jetzt 1,7% auf 1,95% (mit Kindern), ohne Kinder von jetzt 1,95% auf 2,2%.

Update, 09.04.08: Neues Pflegegesetz – Was haben Demenzkranke davon?
Update, 13.04.08: Neues Pflegegesetz – Was haben pflegende Angehörige davon?