Bereits am 27.06.07 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, niedersächsischen Zahnärzten, die aus dem GKV-System ausgestiegen sind, die Erstattung ihrer Kosten zu verweigern. Zahnärzte, die in einem „kollektiv abgestimmten Verfahren“ ihre Zulassung zurückgegeben haben, dürften nicht mehr uneingeschränkt GKV-Versicherte behandeln.
Die bayrischen Hausärzte, die neulich beschlossen haben, das GKV-System zu verlassen, sollten sich das Urteil genau durchlesen: „Nur wenn die Krankenkassen die Versorgung mit unaufschiebbaren (zahn-)ärztlichen Leistungen anderweitig nicht rechtzeitig sicherstellen können (sog „Systemversagen“), müssen sie die Kosten auch für außerhalb des Systems erbrachte Leistungen übernehmen.“ Paragraf 95b Abs 3 SGB V, den auch die bayrischen Hausärzte für sich in Anspruch möchten, wenn sie die GKV verlassen haben, wirkt also erst nach einem umfassenden, beinahe totalen Boykott.
Es wird spannend sein, ob es dem BHAEV gelingt, das System zum Versagen zu bringen. Bei der gegenwärtigen Uneinigkeit der Ärzteschaft (siehe Querelen in der KBV) sind Zweifel an dieser Fähigkeit erlaubt.
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