Wahloptionstarife der Krankenkassen

Im Gegensatz zu den Wahlpflichttarifen, welche die gesetzlichen Krankenkassen gemäß GKV-WSG anbieten müss(t)en, führen sie die neuen Wahloptionstarife, die sie anbieten können, sehr offensiv und flächendeckend ein:

  • Selbstbehalt-Tarif
  • Kostenerstattungstarif
  • Nichtinanspruchnahme-Tarif
  • Tarife für besondere Therapierichtungen

Eine Gefahr bei dieser Art Tarifen ist, dass sich junge, gesunde Versicherte ihren Anteil aus dem System zurückholen und die alten und/oder chronisch kranken Versicherten auf den Kosten sitzen bleiben. Mit solchen Angeboten erlaubt das Gesetz den gesetzlichen Krankenversicherungen, das bisherige Solidaritätsprinzip (Gesunde finanzieren Kranke) zu unterlaufen bzw. es zumindest aufzuweichen.

Deswegen hat der Gesetzgeber einem unkontrollierten Aderlaß einen Riegel vorgeschoben: Ein Versicherter darf pro Jahr nicht mehr als €600 zurückbekommen bzw. nicht mehr als 20% des eigenen Jahresbeitrages. Die Tarife müssen sich selber tragen, dürfen also nicht durch „Normaltarif“-Versicherte subventioniert werden. So ist der Entsolidarisierung zumindest gegenwärtig ein Riegel vorgeschoben. Aber weil das Prinzip des solidarischen Ausgleichs unterlaufen wird, ist damit womöglich einer Abkehr von der Idee der Solidarversicherung das Tor geöffnet.

Ein Gedanke zu „Wahloptionstarife der Krankenkassen

  1. Pingback: Gesundheitsreform 2007 - Teil 1 | zettmanns weblog

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert